Kurzarbeitergeld

Grundsätzliches

Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.

Weitergehende Informationen zum Kurzarbeitergeld, eine Info-Hotline sowie die Antragstellung können über die Website der Agentur für Arbeit abgerufen werden:
www.arbeitsagentur.de
(auf der Website sind die Gesetzesänderung in Bezug auf die “Flexibilisierung” noch nicht veröffentlicht)

Mit der “flexibleren” Gestaltung des Kurzarbeitergeld sind insbesondere folgende Änderungen verbunden:

  • für die Gewährung von Kurzarbeitergeld müssen nur mindestens 10% der Beschäftigten eines Betriebs vom Arbeitsausfall betroffen sein (bisher: 1/3 der Beschäftigten)
  • auf den Einsatz von negativen Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit soll (teilweise) verzichtet werden
  • Arbeitgeber erhalten die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet

Diese Änderung sind mit Unterzeichnung und Verkündung des Gesetzes am 14.03.2020 rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten.

Einen Artikel mit einem Überblick über die Änderungen kann bei der DATEV abgerufen werden:
www.datev-magazin.de

Spezifische Besonderheiten für das Kurzarbeitergeld aufgrund des Corona-Virus finden Sie unter:
www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Bitte beachten Sie, dass es wie bisher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Mini-Jobs gibt. Hintergrund ist, dass das Kurzarbeitergeld über das Arbeitslosengeld finanziert wird und für Mini-Jobs keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind.

Da die gesetzlichen Anpassungen erst mit Gesetz vom 14.03.2020 rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten sind, können aktuell die Lohn-/Gehaltsabrechnungen noch nicht korrekt mit Kurzarbeitergeld abgerechnet werden. Eine entsprechende Programmanpassung ist von der DATEV  eG für April 2020 angekündigt. Sollte bereits für den Monat März 2020 Kurzarbeitergeld abgerechnet werden, so ist die Abrechnung durch eine Korrekturabrechnung später zu ändern (voraussichtlich im April 2020).

Wir stellen Ihnen eine kostenlose Mandanteninforrmation der DATEV eG zum Thema Kurzarbeit bereit. Herin sind bereits die gesetzlichen Änderungen aufgrund der Corona-Krise berücksichtigt. Diese können Sie hier runterladen.

Voraussetzungen (ohne Flexibilsierung wegen Corona-Krise)

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Verfahren

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Vorgehensweise zur Beantragung von Kurzarbeit

  1. Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit.
    Diese Anzeige ist bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit möglichst umgehend zu machen. Die Kurzarbeit ist grundsätzlich in dem Monat bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in dem die Kurzarbeit umgesetzt werden soll. Wenn also im März Kurzarbeit umgesetzt werden soll, dann ist bis spätestens zum 31.03.2020 dieses bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen!
    Zuvor müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit registrieren. Siehe: www.arbeitsagentur.de
  2. Antragstellung durch das Unternehmen, da der entsprechende Arbeitsausfall angegeben werden muss.
  3. Zustimmungserklärung der Mitarbeiter soweit es keine betriebsinternen oder tarifvertraglichen Regelungen gibt.

    Eine unverbindliche Muster-Vorlage im Word-Format finden Sie hier

  4. Bitte beachten Sie, dass keine Überstunden mehr bestehen dürfen und zumindest der Resturlaub 2019 aufgebraucht sein muss.
  5. Nach Prüfung durch die Agentur für Arbeit kann konkrete Antragstellung erfolgen. 
    Wir empfehlen Ihnen die online Antragstellung unter www.arbeitsagentur.de

Hinweis: Beim Ausfüllen des Antrags können und dürfen wir Ihnen behilflich sein. Bei rechtlichen Fragestellungen (sind alle Voraussetzungen erfüllt?, Widerspruchsverfahren gegen Ablehnung des Kurzarbeitergeldantrags, kann ich die Mitarbeiter dazu verpflichten in Kurzarbeit zu gehen?…) können und dürfen wir leider nicht beraten, da es sich hierbei nicht um Steuerberatung, sondern um Rechtsberatung handelt.

Diese Beratung ist Rechtsanwälten vorbehalten, Steuerberatern ist diese rechtlich verboten und zudem fehlt uns die entsprechende Expertise.

Seien Sie sich aber sicher, dass wir Sie bestmöglichst unterstützten werden! Melden Sie sich bei Unklarheiten!